Häufig gestellte Fragen (FAQ):

1. Was bedeutet eANV?  

eANV ist die Abkürzung für elektronisches AbfallNachweisVerfahren.  

2. Ab wann startet eANV?  

Die elektronische Form der Dokumente ist ab 01.04.2010 Pflicht. Für Entsorger und Transporteure gilt eine "Schonfrist" für die digitale Signatur bis 31.01.2011. Aber: die Dokumente müssen elektronisch erstellt werden, die Übergangsfrist bezieht sich lediglich auf die digitale Signatur.  

3. Kann ich meine Verlagsnummer behalten?  

Nein, alle Nummern werden künftig zentral durch die ZKS vergeben. Sie erhalten zukünftig auch keine fortlaufenden Nummern mehr.  

4. Was ist ZKS?  

Die Zentrale Koordinierungsstelle bietet unterschiedliche Dienste an. Sie verwaltet die abfallwirtschaftlichen Nummern und die Postfächer der VPS (virtuelle Poststelle). Zusätzlich erfolgt über die ZKS die zentrale Verteilung der Nummern und Adressen, die dort auch abgefragt werden können.  

5. Wann müssen die Begleitscheine signiert werden?

Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der Beförderer spätestens mit der Annahme bei der Entsorgungsanlage den Begleitschein signieren.  

6. Welche Unterlagen müssen beim Transport mitgeführt werden?  

Die Daten von Begleit- und Übernahmescheinen müssen während des Transports im Fahrzeug mitgeführt und den Überwachungsbehörden auf Aufforderung vorgezeigt werden. Da es derzeit kaum praktikable Hardware-Unterstützung für das digitale Mitführen und Sichtbarmachen der elektronischen Dokumente gibt, ist es am zweckmäßigsten, diese Daten bis auf weiteres in Papierform (Quittungsbeleg, Ausdruck Begleitschein) mitzuführen.  

7. Was ist ein Quittungsbeleg?  

Wenn Erzeuger oder Beförderer zwischen 1. April 2010 und 31. Januar 2011 keine qualifizierte elektronische Signatur leisten können, muss der Begleitschein zusätzlich als „Quittungsbeleg“ in Papierform einfach geführt werden. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung zur (parallelen) Führung des elektronischen Begleitscheins ab 1. April 2010. Der Quittungsbeleg verbleibt bei der Entsorgungsanlage.  

8. Was passiert mit noch bestehenden papiernen Entsorgungsnachweisen?  

Bestätigte Entsorgungsnachweise in Papierform behalten auch nach der Umstellung auf das eANV bis zum schriftlich bestätigten Ablaufdatum ihre Gültigkeit, müssen aber beim Transport in Kopie mitgeführt werden.  

9. Was passiert mit Übernahmescheinen?  

Die Nachweisverordnung sieht vor, dass Abfallerzeuger und Beförderer die Übernahmescheine in Papierform mit händischer Unterschrift erledigen können. Der Beförderer ist gleichzeitig angehalten, die Registerführung (seit 01.04.10) elektronisch durchzuführen, er muss also auch die Übernahmescheine elektronisch erstellen. Dazu bekommt dieser Abfallerzeuger eine Erzeugernummer. Da der Erzeuger nicht zur elektronischen Registerführung verpflichtet ist, muss der Entsorger ein Register in Hardcopy und elektronisch führen.